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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 15 Verjährung von Ansprüchen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 15 Verjährung von Ansprüchen
Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 53 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Red 20230831