OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 20 Aufwandsentschädigungen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und der für Finanzen zuständigen Behörde.
(2) Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit, die nach dem 30. September 2007 einen Aufstiegslehrgang oder ein Studium für einen Aufstieg begonnen haben, werden im Zusammenhang mit dem Studium zu entrichtende Beiträge, Gebühren und Entgelte vom Dienstherrn nicht erstattet. Entgegenstehende Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam.
Red 20230831