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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 26 Beförderungsämter
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 26 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.
Red 20230831