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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 42 Besoldungsordnung R
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 42 Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage VI ausgewiesen.
Red 20230831