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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 44 Grundlage des Familienzuschlags
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 44 Grundlage des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird nach der Anlage VII gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.
Red 20230831