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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 58 Zulagen für besondere Erschwernisse
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
§ 58 Zulagen für besondere Erschwernisse
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung von Anwärterbezügen nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.
Red 20230831