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Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 60 Zulage bei mehreren Ämtern
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
§ 60 Zulage bei mehreren Ämtern
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus Anlage IX.
Red 20230831