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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 13 Verjährung von Ansprüchen
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 13 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.
Red 20230901