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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 23 Besoldungsordnungen A und B
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 23 Besoldungsordnungen A und B
(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage I enthalten. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
Red 20230901