Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 26 Beförderungsämter

 

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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 26  Beförderungsämter

 

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.


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Red 20230901

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