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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 26 Beförderungsämter
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 26 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
Red 20230901