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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 41a Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft
Vierter Abschnitt
Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 41a Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft
Die für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen pauschalen finanziellen Ausgleich für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die von ihnen wahrzunehmende Rufbereitschaft zu regeln. In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden.
Red 20230901