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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 42 Grundlage des Familienzuschlags
DRITTER TEIL
Familienzuschlag
§ 42 Grundlage des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.
Red 20230901