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Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG): § 51 Arbeitszeitausgleichszahlung
VIERTER TEIL
Zulagen, Zuschläge und Vergütungen
§ 51 Arbeitszeitausgleichszahlung
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
Red 20230901