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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 26 Beförderungsämter
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 26 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme der Fälle des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.
Red 20230901