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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 89 Künftig wegfallende Ämter
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 89 Künftig wegfallende Ämter
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter (Anlage 5) dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Red 20230901