Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 62 Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 62 Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen

§ 62 Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in Ämtern der Landesbesoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehaltes der Professorin, des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors nicht überschreiten.


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Red 20230901

 

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