Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 67 Sitzungsvergütung

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 67 Sitzungsvergütung

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 4
Vergütungen

§ 67 Sitzungsvergütung

Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A bei den Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern zu regeln, wenn diese als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage 15 nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.


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Red 20230901

 

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