Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen

§ 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 15.


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Red 20230901

 

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