Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW): § 38 Vergaberahmen

 

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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 38 Vergaberahmen

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 38 Vergaberahmen

Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird.


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Red 20230901

 

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