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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 44 Änderung des Familienzuschlags
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 44 Änderung des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlungen von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.
Red 20230901