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Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG NRW): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230901