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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 2 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form.
Red 20230822