Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz

 

§ 99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C

Die Ämter der Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in Anlage 5 fortgeführt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 10 ausgewiesen.


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Red 20230822

 

 

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