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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
§ 99 Überleitung für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C
Die Ämter der Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber als künftig wegfallende Ämter in Anlage 5 fortgeführt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 10 ausgewiesen.
Red 20230822
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