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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
3. Unterabschnitt
Schlussvorschriften
§ 106 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Finanzministerium; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ministerium.
Red 20230822
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