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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
2. Unterabschnitt
Stellenzulagen
§ 51 Zulage für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
(1) Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
1. in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte oder
2. in einer Sicherheitsgruppe der Gerichte und Staatsanwaltschaften
erhalten eine Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt.
Red 20230822
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