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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erhält der Beamte oder Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1. Zur Besoldung nach Satz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des § 72 gewährt.
Red 20230822