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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
2. Abschnitt Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen
3. Unterabschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte
§ 35 Landesbesoldungsordnung R
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der badischen Amtsnotare.
Red 20230822