Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 35 Landesbesoldungsordnung R

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

2. Abschnitt Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen
3. Unterabschnitt
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte

§ 35 Landesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 8 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der badischen Amtsnotare.


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Red 20230822

 

 

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