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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
7. Abschnitt Vermögenswirksame Leistungen
§ 85 Vermögenswirksame Leistungen
(1) Beamte des mittleren Dienstes sowie Anwärter und Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen (§ 88), die für eine Laufbahn des mittleren Dienstes ausgebildet werden, erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung für Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(3) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe zustehen und er diese Bezüge auch erhält.
(4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 86 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
Red 20230822