OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
2. Unterabschnitt
Stellenzulagen
§ 47 Stellenzulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teil, es sei denn, ihre Höhe richtet sich nach einer dynamischen Bemessungsgrundlage dieses Gesetzes.
(4) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus diesem Unterabschnitt. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 14.
Red 20230822
>