OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
2. Unterabschnitt
Stellenzulagen
§ 54 Zulage für Beamte an Theatern
(1) Beamte der Staatstheater und Beamte bei kommunalen Theatern, bei denen die Eigenart des Theaterbetriebs besondere Aufwendungen und Erschwernisse mit sich bringt und die neben einer unregelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht nur gelegentlich, sondern in erheblichem Umfang Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Abenddienst bei den Veranstaltungen zu leisten haben, erhalten eine Stellenzulage.
(2) Durch die Stellenzulage sind die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger durch diese Besonderheiten bedingter Aufwand abgegolten.
Red 20230822
>