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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
§ 102 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Rechtsverordnungen für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.
Red 20230822
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