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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
2. Abschnitt Grundgehälter, Leistungsbezüge an Hochschulen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 26 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
Red 20230822