OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
2. Unterabschnitt
Stellenzulagen
§ 56 Zulage für Beamte im Krankenpflegedienst
Beamte in Ämtern des Krankenpflegedienstes erhalten als
1. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen, Hauptpfleger/Hauptschwester oder Oberin/Pflegevorsteher,
2. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen,
bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage.
Red 20230822
>