OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
3. Unterabschnitt
Andere Zulagen
§ 61 Zulage für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen bei Großforschungsaufgaben des KIT
(1) Universitätsprofessoren am KIT, die unbefristete Leitungsfunktionen in der Großforschungsaufgabe des KIT nach Maßgabe des KITG wahrnehmen, kann hierfür aus Mitteln der Großforschungsaufgabe für die Dauer der Wahrnehmung dieser Leitungsfunktion eine nicht ruhegehaltfähige Zulage (KIT-Funktionszulage) bis zur Höhe von 1 500 Euro pro Monat bewilligt werden.
(2) Über die Festsetzung von KIT-Funktionszulagen entscheidet der Vorstand des KIT nach Maßgabe des KIT-Gesetzes.
Red 20230822
>