Baden-Württemberg: Landesbesoldungsgesetz § 73 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit

 

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen, Zuschläge

5. Unterabschnitt
Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile

§ 73 Zuschlag bei freiwilliger Weiterarbeit

(1) Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. Emeritierte Hochschullehrer erhalten keinen Zuschlag.

(2) Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. Erreicht der Beamte oder Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 LBG vor, gelten die Absätze 1 und 2 bis zum Beginn des Ruhestands entsprechend. Satz 1 gilt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein versorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 LBeamtVGBW entsprechend.

(4) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen und kw-Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 sowie der Besoldungsgruppe C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.


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Red 20230822

 

 

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