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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
3. Unterabschnitt
Schlussvorschriften
§ 105 Künftig wegfallende Ämter
Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 5 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamten und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein als künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
Red 20230822
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