Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 22 Besoldungsordnungen A und B

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 22 Besoldungsordnungen A und B

(1) 1Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes (Anlage 1) enthalten die Ämter der Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 20 mit Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe. 2Abschnitte 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) 1Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. 2Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach Anlage 2 hinzugefügt werden. 3Art. 76 Abs. 1 BayBG ist zu beachten.

(3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.


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Red 20230822

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