Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 97 Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 4 Sonstige Leistungen

Art. 97 Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Diese beträgt 60 v.H. des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bezieht. Satz 2 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v.H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die für Beamte und Beamtinnen geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.


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Red 20230822

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