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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
(1) Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der die Berechtigten nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Bruttoeinkünfte auf die Besoldung angerechnet werden. Die Berechtigten nach Satz 1 sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.
(2) Erhalten Berechtigte aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
Red 20230822