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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung
Art. 87 Zahlungsweise, Teilsonderzahlung
(1) 1Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. 2Art. 38 in Verbindung mit § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen.
(2) 1Scheidet ein Berechtigter oder eine Berechtigte im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem zum jeweiligen Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis während des Kalenderjahres aus und stehen bei diesem aus einem neuen Dienstverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zu, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. 2Entsprechendes gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
Red 20230822