OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 3 Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Art. 44 Allgemeine Vorschriften
Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
Red 20230822