Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 45 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)

 

Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 3 Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Art. 45 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

(1) Die Funktionen der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Deutschen Richtergesetzes sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist dem Richter oder der Richterin kein Amt verliehen, so bestimmt sich das Grundgehalt des Richters oder der Richterin nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Art. 20 Abs. 2 bis 5 und Art. 21 gelten entsprechend.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230822

mehr zu: Bayern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024