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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B
Art. 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1) Die Funktionen der Beamten und Beamtinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2) Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene von Besoldungsgruppe B 2 an ist zwischen den Behördenleitern oder Behördenleiterinnen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unter der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.
Red 20230822