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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 4 Anspruch auf Besoldung
(1) Die Berechtigten haben Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes. Dieser entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird, und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung gemäß Art. 20 Abs. 5 entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Bezüge nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 und 5 (mit Ausnahme Art. 79) werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Nebenbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Bei der Berechnung der Bezüge nach Art. 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen bei Bezügen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
Red 20230822