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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Bekleiden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter, so wird Besoldung nach diesem Gesetz nur aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz nur aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230827