OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 48a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Abschnitt 4
Sonstige Besoldungsbestandteile, Ausgleich bei Verringerung der Dienstbezüge
Unterabschnitt 1
Sonstige Besoldungsbestandteile
§ 48a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 110 Absatz 7 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes wird längstens bis zum 31. Dezember 2025 ein Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag beträgt 400 Euro monatlich und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag § 6 Absatz 1 anzuwenden.
(2) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in den Laufbahnen des Schuldienstes nach § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes wird längstens bis zum 31. Dezember 2025 ein Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. Der Zuschlag beträgt 400 Euro monatlich und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, folgt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag § 6 Absatz 1 anzuwenden.
(3) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in den Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes in den Finanzämtern nach § 45 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.
(4) Berechtigt nach den Absätzen 1 bis 3 sind Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.
Red 20230827