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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 40a Familiensonderzuschlag
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 40a Familiensonderzuschlag
(1) Empfängerinnen und Empfängern von Dienstbezügen, die Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 haben, wird ein Familiensonderzuschlag nach Maßgabe der Anlage 6a gewährt, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner oder der im selben Haushalt lebende andere Elternteil der zu berücksichtigenden Kinder nicht über
1. ein monatliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 74 Absatz 5 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben mindestens in Höhe des Höchstbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder
2. ein aufaddiertes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben im Kalenderjahr in Höhe mindestens des Zwölffachen des Höchstbetrags einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verfügt.
(2) Der Betrag des Familiensonderzuschlags vermindert sich um den Betrag der gewährten Amts- oder Stellenzulagen mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage sowie um den Betrag der Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls oder Verminderung von Dienstbezügen gewährt werden.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist durch die Anspruchsberechtigten nachzuweisen.
(4) § 40 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Red 20230827