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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren regelmäßige Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter herabgesetzt wird, erhalten Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen Arbeitszeit zu zahlen wäre.
(2) Ein Zuschlag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach § 64 Absatz 1 zusteht.
Red 20230827