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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 55 Anwärtergrundbetrag
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 55 Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden.
Red 20230827