Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 55 Anwärtergrundbetrag

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 55 Anwärtergrundbetrag

 

Abschnitt 6
Anwärterbezüge

§ 55 Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden.


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Red 20230827

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