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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 62 Überführung in die Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Unterabschnitt 1
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz
§ 62 Überführung in die Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Brandenburgischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Ämtern in die entsprechenden Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R dieses Gesetzes (Anlagen 1 bis 3) überführt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 4 überführt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.
Red 20230827